Sportverein Winterwerb 1959 e. V.

Sport verbindet!

Sportliche Angebote / Abteilungen des Vereins

Abteilung Tischtennis

Trainingszeiten: dienstags & freitags / 19 - 22 Uhr / Gemeindehaus Winterwerb
Abteilungsleiter: Mike Grunert

Winterwerb l

Winterwerb ll

  1. Heiko Aulmann
  2. Ingo Back
  3. Klaus Koch
  4. Ulrich Mross
  5. Achim Dillenberger                 
  1. Mike Grunert
  2. Arno Becker
  3. Hartmut Ludwig
  4. Dierk Clos
  5. Detlef Hartmann


Tischtennis für Kinder und Jugendliche

Trainingszeiten: montags / 17 - 18 Uhr / Gemeindehaus Winterwerb
Übungsleitung: Mike Grunert

Abteilung Kinderturnen

Übungszeiten: donnerstags / 17 - 18 Uhr  / Gemeindehaus Winterwerb
Übungsleitung: Sandra Aulmann-Bröder & Giada Fabeck

Zumba-Kurse

Kurszeiten: donnerstags / 19 - 20 Uhr / Gemeindehaus Winterwerb

Zumba Gold
Was ist Zumba Gold? Zumba Gold ist perfekt für aktive ältere Erwachsene, die nach einem passenden Zumba-Kurs suchen, der die beliebten Original-Bewegungen mit geringerer Intensität anbietet.

Zumba Fitness
Was ist Zumba Fitness? Ein Tanzfitnessprogramm aus Salsa, Samba, Merengue und weiteren lateinamerikanischen Rhythmen. 

Übungsleitung: Martina Bornwasser

Gruppe   +/- 50

Kurszeiten: montags, 18.30 - 19.30 Uhr / Gemeindehaus Winterwerb (falls nicht anderweitige Übungsorte vereinbart wurden)

In der Gruppe +/- 50 werden nicht nur Aktivitäten im und um das Gemeindehaus angeboten, sondern z. B. auch Wassergymnastik oder ähnliche Kurse. Die Vorauswahl der Kurse erfolgt in der Gruppe und wird anschließend durch den SV Winterwerb e. V. organisiert.

Derzeitiges Kursangebot: Gymnastikstunden
Abteilungsleitung: Brigitte Aulmann

Kooperation

Zwischen dem SV Winterwerb 1959 e. V. und der SG Dachsenhausen 93/20 e. V. besteht seit 2015 ein Kooperationsvertrag zur wechselseitigen Unterstützung des Junioren- und Seniorensportbetriebes. Der Abschluss dieses Vertrages berechtigt die Mitglieder beider Vereine an allen Turn-, Tanz- und Gymnastikübungseinheiten des Partnervereins teilzunehmen.


Mitgliedsbeiträge

Kinder/Schüler bis 14 Jahre: 18 € / Jahr
Jugendliche bis 18 Jahre: 30 € / Jahr
Erwachsene: 48 € / Jahr
Familienbeitrag: 108 € / Jahr

Kursangebote - je nach Angebot zwischen 25 - 30 € pro Kurs bei ca. 8 - 10 Kursabenden.

Übungsangebote können gerne in bis zu drei Schnupperstunden getestet werden. Bitte sprechen Sie mit dem jeweiligen Übungsleiter.

So werden Sie Mitglied in unserem Sportverein:

Füllen Sie den Aufnahmeantrag komplett aus und geben diesen persönlich beim SV Winterwerb ab oder senden diesen an:

Sportverein Winterwerb 1959 e. V.
Herrn Bernd Pfeiffer
Hauptstraße 1a
56355 Winterwerb

 

 

 

Satzung Sportverein Winterwerb 1959 e. V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 21.07.1959 in Winterwerb gegründete Sportverein führt den Namen „Sportverein Winterwerb 1959 e. V.“. Er hat seinen Sitz in Winterwreb und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Koblenz eingetragen. 
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland, im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der Fachverbände deren Sportarten betrieben werden, sowie der darüber angeordneten Landes- und Bundessportorganisationen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein betreibt die folgenden Sportarten:
- Leichtathletik,
- Tischtennis,
- Turnen;
- Fußball.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. 
Für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, der durch den Vorstand angenommen oder abgelehnt wird. Für die Ablehnung braucht der Vorstand dem Antragsteller keine Gründe mitzuteilen.
2. Bei Eintritt in den Verein wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Bei Wiedereintritt in den Verein ist ein Aufnahmeentgelt zu entrichten, das vom Vorstand festgesetzt wird. Mit dem Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und die Vorschriften über das Vereinsrecht des BGB.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig. Hierbei sind alle vereinseigenen Geräte, Kleidung und Schriftstück abzuliefern.
3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags von 6 Monaten im Rückstand ist.
4. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes, Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtig sind alle Mitglieder.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.

 

§ 6 Maßreglungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) angemessene Geldstraft,
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Trainings- oder Sportbetrieb.
Maßreglungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das Oberste Organ des Vereins.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung im amtlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder, Wahlen, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
3. Wahl von Ehrenmitgliedern, nach Vorschlag des Vorstandes,
4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetzt ergeben.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Der Beschluß einer Vereinsauflösung kann nur mit einer ¾ Mehrheit gefaßt werden.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftführer

erweiterter Vorstand:
e) 3 Beisitzer
f) Jugendwart
g) Pressewart
h) Abteilungsleiter der einzelnen Sportarten

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht in einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
Erstellung des Jahresberichts, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Vorlage der Jahresplanung,
2. Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so bestellt der Vorstand einen kommissarischen Vertreter.

 

§ 11 Ehrungen

Mitglieder können für besondere Verdienste oder langjährige Mitgliedschaft geehrt werden:
Für 25 jährige Mitgliedschaft wird die silberne Ehrennadel verliehen.
Für 40 jährige Mitgliedschaft wird die goldene Ehrennadel verliehen.
Für 50 jährige Mitgliedschaft wird die Ehrenmitgliedschaft ausgesprochen.
Die anstehen Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und bei offiziellen Veranstaltungen durchgeführt. Die Verleihung erfolgt mit Urkunde und Ehrennadel Gold oder Silber.

 

§ 12 Wahlen

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleit bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 13 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird einmal im Jahr von 2, in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers. Die Kassenprüfer sind jährlich zu wählen.

§ 14 Vorstandssitzungen

Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden mit Tagesordnung einberufen und geleitet. 
Pro Quartal sollte mindestens eine Vorstandssitzung stattfinden. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Er kann Mitglieder oder Nichtmitglieder als beratende Teilnehmer teilnehmen lassen.

 

§ 15 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Bei Vorstandssitzungen ist ebenfalls so zu verfahren.

§ 16 Sonstige Bestimmungen

Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, kann der Vorstand Ausschlüsse bilden, welche diese Interessen wahrnehmen.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
3. Die Versammlung, die bei der Auflösung zugegen ist, hat über die Vermögensreglung zu bestimmen. Der SV Winterwerb bestimmt satzungsgemäß, daß das Vermögen des Vereins, sowie alle Geräte und Sportstätten an die Gemeinde Winterwerb übergehen, mit dem Bestimmungszweck, daß alle Geräte, Geld und Sportstätten weiterhin ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und der sportlichen Jugendertüchtigung nutzbar gemacht werden.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt und tritt mit Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und löst die Satzung vom 23.05.1964 und Ergänzung vom 31.08.1973 ab.

Winterwerb 02. Februar 2001

Die Eintragung der Satzung erfolgte am 08. März 2001